Der Behandlungsunterschied, der dem Hof zur Kontrolle unterbreitet wurde, ist derjenige, der hinsichtlich ihres Sozialstatuts zwischen den in oder bei
einer öffentlichen oder privaten Einrichtung aufgrund ihrer in einer Gemeindeverwaltung ausgeübten Funktion benannten Personen gemacht wird, je nach der Eigenschaft, in der sie benannt werden können; während der fragliche Artikel 5bis die Personen, die in einer solchen Einrichtung « mit einem Mandat beauftragt » sind, von der Anwendung des Statuts als selbständig Erwerbstätige befreit, unterliegen hingegen diejenigen, die in einer anderen Eigenschaft als derjenigen eines Mandatsträgers zu
...[+++]r Ausübung ihrer Funktion benannt werden, dem Sozialstatut der selbständig Erwerbstätigen.