4) Nach Konsultation der zuständigen Behörde, bei der eine Meldung eingegangen ist, und des betroffen
en Marktteilnehmers kann die zentrale Anlaufstelle die Öffentlichkeit über einzelne Sicherheitsvorfälle unterrichten , wenn sie festlegt , dass der Öffentlichkeit der Sachverhalt bekannt sein muss , damit weiteren Sicherheitsvorfällen vor
gebeugt werden kann oder noch andauernde Sicherheitsvorfälle behandelt werden können, oder wenn ein von einem Sicherheitsvorfall betroffener Marktteilnehmer es abgelehnt hat, unverzüglich auf eine im Z
...[+++]usammenhang mit diesem Sicherheitsvorfall gravierende strukturelle Schwachstelle zu reagieren .