(8) Personen, die ihr eigenes Vermögen verwalten und Unternehmen, deren Wertpapierd
ienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten nur im Handel für eigene Rechnung besteht, es sei denn, sie sind Market-maker oder sie ze
igen öffentlich auf kontinuierlicher Basis ihre Bereitschaft an, eine Einrichtung zur Verfügung zu stellen, innerhalb derer sie in organisierter und systematischer Weise regelmäßig für eigene Rechnung außerhalb eines geregelten Marktes oder eines MTF Handel treiben werden, sollten n
...[+++]icht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.