(3) Die in Absatz 1 genannten Angaben sowie die Stellungnahme, die die Kommission gemäß Absatz 2 abgeben kann,
sind Gegenstand von Konsultationen zwischen dem Mitgliedstaat, der die Wiedereinführung von Grenzkontrollen beabsichtigt, den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission; Ziel dieser Konsultationen ist es, gegebenenfalls eine Zusammenarbeit
zwischen den Mitgliedstaaten zu organisieren und zu prüfen, ob die Maßnahmen im Verhältnis zu den Ereignissen stehen, die der Anlass für die Wiedereinführung der Grenzkontrollen sind, sowie die für die
öffentliche Ordnung ...[+++]oder die innere Sicherheit bestehenden Bedrohungen zu untersuchen.