(3) Ist der konsularische Schutz, der einem nicht vertretenen Bürger im Fa
lle einer Festnahme oder Inhaftierung gewährt wird, mit ungewöhnlich hohen aber unabdingbaren und gerechtfertigten Reise-, Unterbringungs- oder Übersetzungskosten für die
diplomatischen oder konsularischen Behörden verbunden, so kann der Hilfe leistende Mitgliedstaat die Erstattung dieser Kosten vom Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Bürger besitzt, verlangen, die dieser innerhalb eines angemessenen Zeitraums von
...[+++]höchstens 12 Monaten erstattet.