Der Umstand, dass ein sprachlic
hes Kriterium einen Vorteil für die von dieser Finanzierung profitierenden Unternehmen, die mehrheitlich Filmproduktionsunternehmen aus diesem Mitgliedstaat sind, darstellen kann, kan
n für sich genommen kein Beleg dafür sein, dass die fragliche Maßnahme unverhältnismäßig ist, da sonst die Anerkennung des von einem Mitgliedstaat ver
folgten Ziels, eine oder mehrere seiner Amtssprachen zu schützen oder z
...[+++]u fördern, als zwingender Grund des Allgemeininteresses ihres Sinns entleert würde.