Zu diesem Zeitpunkt galt es auch als notwendig, der Möglichkeit Rechnung zu tragen, dass bei Einfuhr aus Drittländern von unter eine gemeinsame Marktorganisation fallenden Erzeugnissen, die unter bestimmten Bedingungen dem
Zolllagerverfahren oder dem Freizonenverfahren
unterstellt werden konnten, wobei die Erhebung der Einfuhrzölle ausgesetzt wurde, eine Vorschrift eingeführt werden konnte, dass ein der Ausfuhrerstattung entsprechender Betrag gezahlt werden sollte, sobald die Gemeinschaftserzeugnisse oder zur Ausfuhr bestimmten Gemeinschaftswaren einem solchen Verfahren unter
...[+++]stellt wurden.