Zu diesem Zeitpunkt galt es auch als notwendig, der Möglichkeit Rechnung zu tragen, dass bei Einfuhr aus Drittländern von unter eine gemeinsame Marktorganisation fallenden Erzeugnissen, die unter bestimmten Bedingungen dem
Zolllagerverfahren oder dem Freizonenverfahren
unterstellt werden konnten, wobei die Erhebung der Einfuhrzölle ausgesetzt wurde, eine Vorschrift eingeführt
werden konnte, dass ein der Ausfuhrerstattung entsprechender Betrag gezahlt
werden sollte, sobald die Gemeinschaftserzeugnisse oder zur Ausf
...[+++]uhr bestimmten Gemeinschaftswaren einem solchen Verfahren unterstellt wurden.