(5) Die Umregistrierung von Fracht- und Fahrgastschiffen, die die Flagge eines Mitgliedstaates führen, zwischen den Registern der Mitgliedstaaten sollte nicht durch technische Hemmnisse erschwert werden, wenn
die Mitgliedstaaten oder, in ihrem Auftrag, die gemäß der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorg
anisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden anerkannten Organisationen bescheinigt haben, dass di
...[+++]e Schiffe den Bestimmungen der einschlägigen internationalen Übereinkommen entsprechen.