Der Gerichtshof ist nicht dafür zuständig, eine Bestimmung, die die Zuständigkeitsvert
eilung zwischen der gesetzgebenden Gewalt und der ausführenden Gewalt regelt, zu tadeln, es sei denn, diese Bestimmung würde gegen die Regeln der Zuständigkeitsverteilung zwischen Staat, Regionen und Gemei
nschaften verstoßen oder der Gesetzgeber hätt
e einer Kategorie von Personen das Auftreten einer demokratisch gewählten Versammlung, wie ausdrücklich in der Verfassun
...[+++]g vorgesehen, versagt.