die Bedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs
aus einem Drittland oder einer Region eines Drittlands nach der Umsetzung eines Gleichwertigkeitsabkommens
oder aufgrund eines zufrieden stellenden Ergebnisses einer Überprüfung, wonach anerkannt ist, dass die in dem
Drittland oder der Region des Drittlands getroffenen
Maßnahmen Garantien ...[+++] bieten, die den in der Gemeinschaft geltenden
Garantien gleichwertig sind, sofern das Drittland entsprechende objektive Nachweise liefert.