In der Auslegung der angefochtenen Bestimmung durch die klagenden
Parteien führe sie dazu, dass die Besitzer von Nicht-Haushaltsabfällen, die in der Region Brüssel-Haupt
stadt einen Händler oder Abfalleinsammler in Anspruch nähmen, verpflichtet seien, dies nachzuweisen, indem sie der Agentur einen schriftlichen Vertrag mit diesem privaten U
nternehmen oder ein anderes schriftliches Dokument vorlegten, aus dem hervorgehe, dass der Abf
...[+++]all regelmäßig und systematisch abgeholt werde.