Unabhängig von der A
uswahl von Modul CB oder CH1 muss die benannte Stelle überprüfen, ob ein Muster der Interoperabilitätskomponente den gesamten Bestand der verbindlich vorgeschriebenen Prüfabläufe erfolgreich durchlaufen hat, auf den in Abschnitt 4.2.2 (fahrzeugseitige ERTMS/ETCS-Funktionalität) verwiesen wird, und ob diese Prüfungen in einem dafür zugelassenen Labor gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rate
...[+++]s durchgeführt wurden.