(7) Den Mitgliedstaaten sollte daher gestattet werden, Maßnahmen zu erlassen, um den Anbau bestimmter GVO, einer Gruppe von nach Sort
en festgelegten GVO oder aller GVO auf ihrem Hoheitsgebiet oder Teilen desselben zu beschränken oder zu untersagen, sofern diese Maßnahmen zuvor Gegenstand einer Folgenabschätzung oder ein
er Konsultation der Öffentlichkeit waren, und mindestens zwölf Monate vor Beginn der Aussaat angenommen und allen betroffenen Wirtschaftsteilnehmern, einschließlich der Landwirt
...[+++]e, öffentlich zugänglich gemacht wurden.