Außer in Fällen, in denen der Träger, an den ein Antrag gemäß Artikel 60 Absatz 3 der Vero
rdnung (EG) Nr. 987/2009 weitergeleitet wurde, die vorläufige Entscheidung innerhalb der festgelegten 2-Monats-Frist infrage stellt, wird diese vorläufige Entscheidung ab dem Datum anwendbar, an dem der Träger
, an den der Antrag weitergeleitet wurde, der Entscheidung zugestimmt hat, oder, wenn der Träger, an den der Antrag weitergeleitet wurde, nicht zu der vorläufigen Entscheidung Stellung genommen hat, nach Ablauf von zwei Monaten nach Eingang
...[+++]des Antrags beim Träger, an den der Antrag weitergeleitet wurde (es gilt das jeweils frühere Datum).