(25) Um sicherzustellen, dass
allen Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, in allen Mitgliedstaaten ein angemessenes
Schutzniveau geboten wird, sollte das Verfahren der Aussetzung der Überstellungen auch dann ausgewendet werden, wenn die Kommission der Auffassung ist, dass in einem bestimmten Mitgliedstaat das
Schutzniveau für Personen, die internationalen
Schutz beantragt haben, insbesondere im Hinblick auf die im Rahmen der Aufnahme herrschenden Bedingungen , die Anerkennung für internationalen
Schutz und den Zugang z
...[+++]um Asylverfahren, nicht den Asylvorschriften der Gemeinschaft entspricht.