(3) Die zum Ausgleich unlauterer Preisbildungspraktiken, denen ein nichtkommerzieller Vorteil zugute kommt, auferlegten Maßnahmen übersteigen in ihrer Höhe nicht den Unter
schied zwischen den Flugpreisen, die von dem betreffenden gemeinschaftsfremden Luftfahrtunternehmen angeboten werden, und den Flugpreisen der betreffenden konkurrierenden Luftfahrtunternehme
n der Gemeinschaft, sollten aber darunter liegen, sofern eine solche niedrigere Höhe ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu be
...[+++]seitigen.