Der Hersteller oder sein
in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter hat die Wahl zwischen den in Anhang I definierten und dargestellten Piktogrammen oder schriftlichen Angaben mindestens in der (den) Sprache(n), die der Mitgliedstaat, in dem die Erzeugnisse verkauft werden, im Einklang mit dem Vertrag bestimmen kann.
Die Mitgliedstaaten stellen in ihren einzelstaatlichen Bestimmungen sicher, daß eine angemessene Unterrichtung der Verbraucher über die Bedeutung dieser Piktogramme erfolgt, und achten darauf, daß die Bestimmun
...[+++]gen den Handel der Gemeinschaft nicht beeinträchtigen.