« Der Minister hebt die Auszahlung der Prämie auf, wenn der Arbeitgeber den Personalmi
tgliedern nicht die Vorteile der Laufbahnunterbrechung oder des Zeitkredits, so wie vorgesehen durch das Sanierungsgesetz vom 22. Januar 1985 über soziale Bestimmungen, abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2001 bezüglich der Übereinstimmung von Beschäftigung und Lebensqualität, zuteil werden lässt, oder
wenn er, obwohl er dazu verpflichtet ist, nicht die gemäss Kapitel VIII des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 im Hinblick auf die Förderung der Be
...[+++]schäftigung vorgeschriebene Anzahl Arbeitsuchender im Rahmen der Konvention zum ersten Arbeitplatz beschäftigt».