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ies kann darauf zurückgeführt werden, dass die Prüfung durch die Gesetzgebungsabteilung eine ' offene ' P
rüfung ist, bei der nicht gewährleistet werden kann, dass im Gutachten alle Einwände, die zu einem bestimmten Text möglich sind, behandelt
werden, und dass anschließend, anlässlich neuer Anträge auf Gutachten zu Anpassungen dieses Textes, nicht weitere Punkte geprüft
werden können, insbesondere, wenn dieses ursprüngliche Gutachten innerhalb einer sehr kurzen Frist ange
...[+++]fordert wird.