Dies ist z.B. der Fall, wenn ein IFRS die Darstellung von Finanzinstrume
nten auf Nettobasis nicht vorschreibt oder nicht
zulässt. In derartigen Fällen muss ein Unternehmen eventuell die auf Depotebene vorgenomm
enen Berichtigungen (siehe Paragraphen 53-56) den einzelnen Vermögenswerten oder Schulden zuordnen, aus denen sich die Gruppe finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten zusammensetzt, die auf der Grundlage der Nettorisikobelastung des Unternehmens
...[+++] verwaltet werden.