(45) Nach dieser Richtlinie sollt
e ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet sein, eine Maßnahme zu ergreifen, die eine Entziehung von
Eigentum oder einen Eingriff in Eigentumsrechte entgegen den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts darstellt, es sei denn, diese Entziehung oder dieser Eingriff ist nach solchen allgemeinen Grundsätzen gere
chtfertigt, und ein zugelassener oder ausgewählter Diensteanbieter kann verpflichtet werd
...[+++]en, für diese Entziehung von Eigentum oder diesen Eingriff in Eigentumsrechte nach jenen allgemeinen Grundsätzen Ausgleichszahlungen zu leisten.