Artikel 276 regelt die Art und Weise des Verkaufs der beschlagnahmte
n Güter: Sie können nicht verkauft werden, bevor nicht das Einziehungsurteil ergangen ist, es sei denn, es handelt sich um
leichtverderbliche Waren (§ 1) oder es geht um Tiere, die zu Lasten Unbekannter beschlagnahmt worden sind, oder die von der Beschlagnahme betroffene Person weigert sich, eine Bürgschaft für die Unterhaltskosten zu hinterlegen (§ 2); der Steuereinnehmer, der in Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmungen den Verkauf einleitet, is
...[+++]t persönlich für die Folgen haftbar (§ 3); der Verkauf beschlagnahmter Güter muss im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung stattfinden (§ 4).