Der Zweck des Vorschlags zur Änderung der Verordnung besteht darin, die bisherige Regelung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für die Begleitung von Maßnahmen unter einem Betrag von 200 000 E
uro zu ersetzen und nicht die Bestimmungen von Artikel 55 anzuwenden, Maßnahmen, die durch den Europ
äischen Sozialfonds kofinanziert werden, und Maßnahmen, die durch den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung oder den Kohäsionsfonds kofinanziert
werden, deren Ausgaben sich auf weniger als 1 M
...[+++]illion Euro belaufen.