Die Kommission unterrichtet das betr
effende begünstigte Land von diesem Beschluss und veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Ankündigung ihrer Absicht, die Präferenzregelungen für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land vorübergehend zurückzunehmen, sofern sich das betreffen
de begünstigte Land nicht vor dem Ende des genannten Zeitraums verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um innerhalb einer angemessenen Frist den i
n Anhang III Teil A ...[+++]genannten Übereinkommen zu entsprechen.