Ein Gemeinschafts- oder Regionalgeset
zgeber dürfte, ohne gegen die diesbezügliche föderale Zuständi
gkeit zu verstoßen, nicht den Schutz verringern, der den Bürgern durch die föderalen Rechtsvorschriften geboten wird, indem er die Behörden, die in den Angelegenheiten, für die er zuständig ist, handeln, von der Anwendung des vorerwähnten Gesetzes befreien oder
es diesen Behörden erlauben würde, davon abzuweichen (siehe u.a. den Entsc
...[+++]heid Nr. 91/2013 vom 13. Juni 2013).