Daher wurde beschlossen, die Auflistung der Straftaten, wegen deren die be
treffenden Personen nicht verurteilt worden sein dürfen, durch ein allgemeines Kriterium der strafrechtlichen Verurteilung zu ergänzen; der Gesetzgeber erklärte bei diesem Anlass: « [...] Eine Auflistung bestimmter S
traftaten ist immer einschränkend und eröffnet die Gefahr, dass Personen, die zu Freiheitsstrafen verurteilt worden sind wegen Straftaten, die nicht in der Liste angeführt sind, dennoch die Führung eines Wach- oder Sicherheitsunternehmens ausüben od
...[+++]er von diesem angeworben werden können, obwohl diese Personen nicht die erforderliche moralische Integrität aufweisen » (ebenda, S. 12).