In der Erwägung, dass die Wa
llonische Regierung nicht verpflichtet ist, alle Möglichkeiten des raumplanerischen Ausgleichs auszuschöpfen, um einen alternativen Ausgleich zu definieren und aufzuerlegen, und dass wenn im Sektorenplan ein " Verstädter
ungspotenzial" mit einer gleichwertigen Fläche wie die Fläche, die sie einzutragen beabsichtigt, nicht gestrichen werden kann, sie dann beschließen kann, die Erschließung des " erstädterungspotenzials" der bestehenden Gebiete zu modulieren, um deren Auswirkungen auf die operationellen, Umw
...[+++]elt-, Energie- und Mobilitätspläne zu begrenzen;