Indem der Verfassungsgeber die Bewilligu
ng der Einbürgerung nicht einer Verwaltungsbehörde überlassen, sondern diese Zuständigkeit einer gesetzgebenden Gewalt, die aus Versammlungen von Gewählten besteht, vorbehalten hat, obschon es außergewöhnlich ist, dass eine rein individuelle Entscheidung ausschließlich einer solchen Behörde obliegt, wollte er zum Ausdruck bringen, dass er a
n dem herkömmlichen Konzept festhält, wonach der Erhalt der belgischen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung kein Recht ist, sondern sich aus der Ausübung ei
...[+++]ner souveränen Ermessensbefugnis ergibt.