Daraus ergebe sich - so der vorlegende Richter - ein Behandlungsunterschied zwischen Sekundärgeschädigten, « weil Opfer eines Schadensfalls, der von einem Fahrer verursacht wurde, welcher mit einem Zufall konfrontiert wird, bei dem es sich
gleichzeitig um ein nicht ermitteltes Fahrzeug handelt, nur eine Entschädigun
g für Körperschäden beanspruchen können, während Opfer eines Schadensfalls, der von einem Fahrer, der mit einem reinen Zufall konfrontiert wird, verursacht wurde, die vollständige Entschädigung für sowo
...[+++]hl Körperschäden als auch Sachschäden beanspruchen können ».