7, 8 und 9 geht hervor, dass die Umstän
de, unter denen der Netzbetreiber eine Uberarbeitung der Tarife während des Tarifzeitraums beantragen darf, auf den Fall beschränkt sind, in dem neue Dienstleistungen eingeführt oder bestehende Dienstleistungen angepasst werde
n, und auf den Fall außergewöhnlicher Umstände. Eine solche Möglichkeit, die durch die Notwendigkeit gerechtfertigt ist, es dem Betreiber zu ermöglichen, die Investitionen im Sinne von B.32.3 zu finanzieren, die er im Hinblick auf die Verbesserung der Le
...[+++]istungen und der Sicherheit der Versorgung vornimmt, beeinträchtigt nicht die Befugnisse der CREG, denn diese behält ihre abschließende Entscheidungsbefugnis.