Neben diesem Grundsatz kommen noch weitere Überlegungen hinzu, die für oder gegen die Aufhebung der Immunität sprechen, wie etwa das Kriterium des fumus persecutionis, d.h. die Vermutung, dass dem Strafverfahren die Absicht
zugrunde liegt, der politischen Tätigkeit des Abgeordneten zu schaden (beispielsweis
e Verfahren auf der Grundlage anonymer Beschuldigungen, Anträge, die eine lange Zeit nach den mutmaßlichen Handlungen eingereicht werden, usw.) und
...[+++]Vorwürfe besonders schwerwiegender Natur.