Ist die Kommission der Auffassung, dass
ein vorgeschlagenes nationales Programm den Zielen der spezifischen Verordnung nicht entspricht, den Anforderungen der nationalen Strategie nicht genügt oder dass die Unionsfinanzierung für diese Ziele unzureichend ist oder dass das
Programm mit dem Unionsrecht nicht vereinbar ist, so fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat auf, alle erforderlichen
Zusatzinformationen vorzulegen und gegebenenfalls das vorgeschlagene nationale
Programm ...[+++] zu ändern.