3° in Bezug auf die natürlichen Süßwasserseen, andere Süßwassermaßen, die Flussmündun
gen und die Küsten- oder Meeresgewässer, in denen eine Eutrophierung stattg
efunden hat oder in naher Zukunft eine Eutrophierung stattfinden könnte, wenn die in Artikel R.190 angeführten Maßnah
men nicht getroffen werden, handelt es sich um jene Gebiete, die diese natürlichen Seen, die anderen Süßwassermaßen,
...[+++] die Flussmündungen und Küsten- oder Meeresgewässer speisen und zu ihrer Verunreinigung durch Nitrat beitragen.