Der Beschluss der Regierung gela
ngt zur Ausführung, nachdem die Frist abgelaufen ist, die in Artikel 4, Absatz 3 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates
erwähnt ist; wenn diese Frist abgelaufen ist oder wenn keine Beschwerde eingelegt worden ist, wird der Beschluss zu Lasten des persönlichen Vermögens des Finanzdirektors ausgeführt, wenn er der Zahlungsaufforderung zu diesem Zeitpunkt nicht freiwillig nachgekomme
...[+++]n ist.