(11) Das grundlegende Ziel, die Sicherstellung eines Universaldienstes gemäß den von
den Mitgliedstaaten nach Artikel 3 der Richtlinie 97/67/EG festgelegten Qualitätsnormen in der gesamten Gemeinschaft auf Dauer und gleich bleibend zu gewährleisten, lässt sich erreichen, wenn in
diesem Bereich die Möglichkeit, Dienste zu reservieren,
aufrechterhalten bleibt und gleichzeitig durch ein ausreichendes Maß an Dienstleistungsfreiheit für Bedingungen gesorgt wird, die hohe Effizi
...[+++]enz ermöglichen.