Sie stellen insbesondere sicher, dass die Personen, die für die von der
Regulierungsstelle nach Artikel 56 zu treffenden Entscheidungen verantwortlich sind, beispielsweise, soweit zutreffend, Mitglieder ihres Ve
rwaltungsrats, nach klaren und transparenten Regeln, die ihre Unabhängigkeit gewährleisten, vom nationalen Kabinett oder M
inisterrat oder von einer anderen Behörde, die keine direkten Eigentumsrechte an regulierten Unternehm
...[+++]en ausübt, ernannt werden.