- Dieselben Bestimmungen verstoßen nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, wenn sie dahin ausgelegt werden, dass der Eigentümer eines unbeweglichen Gutes, das durch Abfälle verunreinigt ist, der wusste oder wissen musste, dass das unbewegliche Gut mit Abfällen verunreinigt war zu dem Zeitpunkt, als er Eigentümer wurde, als erster für die Kosten haftbar gemacht wird, die die
OVAM hat übernehmen müssen, um die Abfälle von Amts wegen zu beseitigen, die in Übertretung von Artikel 12 des Abfalldekret
s hinterlassen oder beseitigt wurden, wenn durch ...[+++]diese Abfälle die Gefahr einer Belästigung oder eines Schadens für den Menschen oder die Umwelt besteht.