Automatisch betriebene Geräte, die für die Überwachung der Anwendung des vorliegenden Gesetzes und der zu seiner Ausführung ergangenen Erlass
e gebraucht werden, müssen zugelassen oder homologiert werden auf Kosten der Hersteller, Importeure oder Verteiler, die die Zulassung
oder Homologierung beantragen, und zwar gemäß den Bestimmungen, die festgelegt werden durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass, in dem
auch besondere Modalitäten für den Gebr
auch dieser Geräte festgelegt werd
...[+++]en können.