Somit werden die Eigentümer von verunreinigten Grundstücken, di
e enteignet werden, anders behandelt als die Eigentümer von verunreinigten Grundstücken, die nicht enteignet
werden, da die Letzteren unter bestimmten Umständen, insbesondere, wenn sie das G
rundstück verkaufen möchten, für die Erkundungsbodenuntersuchung und gegebenenfalls für die weiteren Maßnahmen in der Behandlung der festges
...[+++]tellten Verunreinigung aufkommen müssen.