Angesichts der Zielsetzung, die dem im Dekret vorgesehenen Verlängerungszeitraum zugrunde liegt - eine Zielsetzung, die im Wesentlichen darauf hinausläuft, da
ss eine zusätzliche Beihilfe angeboten werden muss, wenn auf der Grundlage von objektiven Fakten (wie der Umstand, dass eine Anlage noch nicht abgeschrieben ist) festgestellt wird, dass eine Anlage noch nicht als rentabel angesehen werden kann -, entbehrt es nicht einer vernünftigen Rechtfertigung, dass die Regeln bezüglich der während des betreffenden Verlängerungszeitraums zu gewährenden Beihilfe auf die Systematik der Regeln, die für Anlagen mit Startdatum ab dem 1. Januar 2013
...[+++]gelten, abgestimmt werden.