Da der Gesetzgeber beschlossen hat, dass die dem Konkursschuldner gewährte Entschuldbarkeit auch für seinen Ehepartner gilt, wenn dieser sich persönlich verpflichtet hat, sowie für die natürliche Person, die sich unentgeltlich für seine Verpflicht
ungen verbürgt hat, musste der Gesetzgeber die neuen Bestimmungen unmittelbar anwendbar machen, wei
l er sonst zwischen diesen Personen und dem für entschuldbar erklärten Konkursschuldner die Diskriminierung fortgesetzt hätte, die
...[+++]der Hof in seinem Urteil Nr. 69/2002 verurteilt hat.