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olglich muss eine Gewerkschaftsorganisation, die über das Recht zur Teilnahme an den Konzertierungsverfahren, die in diesem Paragraphen 98 vorgesehen sind und die vor der Hinterlegung der Streikankündigung und danach eingerichtet werden, und folglich über das Streikrecht als solch
es verfügen möchte, nunmehr repräsentativ oder anerkannt sein, sodass Organisationen, die beispielsweise nur
eine Personalkategorie innerhalb
eines einzigen Unternehmens der NGBE-Gruppe, so wie sie derzeit bestehen,
...[+++]vertreten, davon ausgeschlossen sind.