Hinsichtlich des Teils c) der ersten präjudiziellen Frage mü
sse bemerkt werden, dass die Erwägungen des Urteils Nr. 66/94, in dem gesagt werde, dass, « da die Straftaten, deren er bezichtigt wird, Vergehen sind », er vor den Appellationshof vorgeladen werde und dass « die gesetzliche Einteilung der Straftaten infolge der Schwere der Strafen, mit denen diese Straftaten geahndet
werden, [.] ein [.] Kriterium dar[stellt] », nicht übereinstimmen würden mit den Bestimmungen von Artikel 479 des Strafprozessgesetzbuches, in dem die Rede sei von « einem Vergehen,
...[+++] das mit einer Besserungsstrafe belegt wird ».