Eine der Bedingungen ist, dass während eines Zeitraums v
on mindestens zwölf Monaten vor der Ausstellung der Bescheinigung durch den
amtlichen Tierarzt keine Impfung gegen diese Krankheit unter Verwendung von Impfstoffen, die nicht den in Anhang VI der genannten Verordnung aufgeführten Kriterien für zugelassene Impfstoffe gegen die Newcastle-Krankheit entsprechen, erfolgt sein darf, es sei denn, die zusätzlichen Anforderungen bezüglich der Tiergesundheit gemäß Anhang VII der genannten Verordnun
...[+++]g sind erfüllt.