(8) Ausführung von Zahlungsvorgängen mit Hilfe eines Fernkommunikations
mittels z. B. eines Mobiltelefons oder eines anderen digitalen Geräts
oder IT-Geräts, wenn der Dienstleister, der das Telekommunikations-
oder IT-System
oder das Telekommunikations-
oder IT-Netz betreibt, die Bezahlung von Waren
oder Dienstleistungen erleichtert, bei denen es sich nicht um digitale Waren
oder elektronische Kommunikationsdienste handelt und die somit nicht durch das Fernkommunikationsmit
...[+++]tel selbst bereitgestellt werden.