(4f) Das Fehlen ausreichender Personal- und
Sachmittel macht in manchen Fällen die Übertragung von Befugnissen der Gemeinschaft auf die Behörden der Mitgliedstaaten erforderlich, doch darf diese Situation weder zur Regel werden noch auf unbegrenzte Zeit andauern. Die Kommission muss mit
den erforderlichen Mitteln zur Wahrnehmung der mit ihren Befugnissen verbundenen Aufgaben ausgestattet werden, und sie hat auch in diesem Übergangsstadium die Pflicht, ihre Befugnisse der Überwachung und Kontrolle der Tätigkeiten, die den Behörden der
...[+++]Mitgliedstaaten übertragen wurden, wahrzunehmen.