e)deren Einreise in einen Mitgliedstaat Pflichten unter
liegt, die sich aus einem internationalen Abkommen zur Erleichterung der Einreise
und des befristeten Aufenthalts bestimmter Kategorien von natürlichen Personen, die handels- und investitionsbezogene Tätigkeiten ausüben, herleiten, mit Ausnahme von Drittstaatsangehörigen, die als unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates die Zulassung in das
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ...[+++] erhalten haben.