Von der Regelung ausgeschlossen sind also Drittstaatsangehörige, die sich
rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, die aber nicht in seinem Gebiet arbeiten dürfen, ihr Recht auf Freizügigkeit in der Gemeinschaft ausübende Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Unionsbürgern sind, sowie Personen, die gemäß Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Ländern, deren Staa
tsangehörigkeit sie besitzen, andererseits, Freizügigkeitsrechte genießen, die denen von Unio
...[+++]nsbürgern gleichwertig sind.