b) werden von den Mitgliedstaaten bei der oder den Stellen, die den Asylbewerber ? Antragstell
er ⎪ seinen Angaben zufolge verfolgt ? oder ihm einen ernsthaften Schaden zugefügt ⎪ haben, keine Informationen in einer Weise ei
ngeholt, die diesen Stellen unmittelbar die Tatsache zur Kenntnis bringen würde, dass der betroffene Asylbewerber ? diese Person einen Antrag auf internationalen Schutz ⎪ einen Asylantrag gestellt hat, und die di
...[+++]eseine körperliche Unversehrtheit des Antragstellers oder diejenige seiner unterhaltsberechtigten √ der von ihm abhängigen Personen ∏ Angehörigen oder die Freiheit und Sicherheit seiner noch im Herkunftsstaat lebenden Familienangehörigen in Gefahr bringen würde.